Prozessbeginn und Vorwürfe
Der Beginn des Prozesses war geprägt von einer unerwarteten Wendung, als eine wichtige Zeugin nicht vor Gericht erschien. Die Zeugin, deren Aussage sowohl für die Verteidigung als auch für die Staatsanwaltschaft von Bedeutung ist, war ohne Angabe von Gründen abwesend. Dies führte zur Entscheidung des Richters, den Prozess zu vertagen und am 23. August fortzusetzen. Melanie Müller, die bei dem Termin nicht anwesend war, hatte zuvor von ihrem Recht Gebrauch gemacht, der Verhandlung fernzubleiben.
Die Verteidigung der Angeklagten
Melanie Müllers Verteidiger betonte, dass die Bewegungen seiner Mandantin während des Konzerts als motivierende Gesten an das Publikum gemeint waren und keinerlei politische Bedeutung hätten. Zusätzlich wies er darauf hin, dass Müller sich politisch neutral verhalte und die gegen sie gerichteten Anschuldigungen ihrer Karriere bereits erheblichen Schaden zugefügt hätten. In Deutschland, Österreich und der Schweiz sei es ihr nicht mehr möglich, Engagements zu erhalten; lediglich auf Mallorca finde sie noch vereinzelte Auftritte.
Drogenbesitz als weiterer Verfahrenspunkt
Neben den Anschuldigungen des Zeigens des Hitlergrußes wird Müller auch der Besitz von Drogen zur Last gelegt. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung wurden 0,69 Gramm eines kokainhaltigen Gemischs sowie eine Ecstasy-Tablette gefunden. Diese Drogen sollen jedoch einer Freundin gehört haben, die sie bei einem Besuch in Müllers Wohnung zurückgelassen hatte.
Unsicherheiten und kommende Verhandlung
Der Prozess gegen Melanie Müller steht exemplarisch für die Komplexität von öffentlichen Persönlichkeiten, die sich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert sehen. Die Verteidigung hält an der Unschuld der Sängerin fest und betont, dass ohne eindeutige Beweise und die Aussage der fehlenden Zeugin kein faires Verfahren möglich sei. Die Fortsetzung des Prozesses am 23. August wird möglicherweise mehr Klarheit in diesen komplizierten Fall bringen. Bis dahin bleibt Melanie Müller unter der in Deutschland geltenden Unschuldsvermutung.
Quelle: saechsische.de